Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-16, 4 U 102/13

4 U 102/13Obergericht16.01.2014

Regest

Bei Artikeln, die als „B-Ware“ vertrieben werden, handelt es sich nur dann um gebrauchte Sachen im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 102/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-16

Aktenzeichen: 4 U 102/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0116.4U102.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 475 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Bei Artikeln, die als „B-Ware“ vertrieben werden, handelt es sich nur dann um gebrauchte Sachen im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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