4 U 102/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-16, 4 U 102/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-16, 4 U 102/13
4 U 102/13Obergericht16.01.2014
Regest
Bei Artikeln, die als „B-Ware“ vertrieben werden, handelt es sich nur dann um gebrauchte Sachen im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 102/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-16
Aktenzeichen: 4 U 102/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0116.4U102.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 475 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Bei Artikeln, die als „B-Ware“ vertrieben werden, handelt es sich nur dann um gebrauchte Sachen im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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