Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-28, 27 U 102/13

27 U 102/13Obergericht28.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 102/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-28

Aktenzeichen: 27 U 102/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0128.27U102.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 28. Mai 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 44 % und das beklagte Land 56 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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