Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-28, 3 RBs 348/13

3 RBs 348/13Obergericht28.01.2014

Regest

Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 348/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-28

Aktenzeichen: 3 RBs 348/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0128.3RBS348.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 260 Abs. 4 Satz 1

Leitsätze

Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 10. Dezember 2013 als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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