Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-31, 32 SA 94/13

32 SA 94/13Obergericht31.01.2014

Regest

1. Zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. 2. Die Bindungswirkung einer Verweisung an die Kammer für Handelssachen gem. § 102 S. 2 GVG wird nach den Grundsätzen beurteilt, die zur Verweisung gem. § 281 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. 3. Eine Verweisung kann entgegen § 102 S. 2 GVG ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalten, wenn die zuständige Zivilkammer unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verweist, ohne sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen im Beschluss auseinanderzusetzen, obwohl diese von einer Partei angesprochen worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 94/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-31

Aktenzeichen: 32 SA 94/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0131.32SA94.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: GVG §§ 95, 102; ZPO § 36

Leitsätze

  1. Zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

  2. Die Bindungswirkung einer Verweisung an die Kammer für Handelssachen gem. § 102 S. 2 GVG wird nach den Grundsätzen beurteilt, die zur Verweisung gem. § 281 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind.

  3. Eine Verweisung kann entgegen § 102 S. 2 GVG ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalten, wenn die zuständige Zivilkammer unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verweist, ohne sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen im Beschluss auseinanderzusetzen, obwohl diese von einer Partei angesprochen worden sind.

Tenor

Als zuständig wird die Zivilkammer des Landgerichts I bestimmt.

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