9 U 149/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-04, 9 U 149/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-04, 9 U 149/13
9 U 149/13Obergericht04.02.2014
Regest
Der Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, begründet kein sogenanntes faktisches Überholverbot.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 149/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-04
Aktenzeichen: 9 U 149/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0204.9U149.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 5 StVO
Leitsätze
Der Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, begründet kein sogenanntes faktisches Überholverbot.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.06.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 11.438,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% ab dem 08.05.2010 bis zum 04.08.2010 aus einem Betrag von 9.465,63 Euro und ab dem 05.08.2010 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 11.438,08 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden und sämtliche weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.05.2010, T, I Straße, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 Euro gegenüber Rechtsanwalt G freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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