1 Ws 23/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-11, 1 Ws 23/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-11, 1 Ws 23/14
1 Ws 23/14Obergericht11.02.2014
Regest
1. Eine entsprechende Anwendung des § 78b ZPO kommt im Klageerzwingungsverfahren nicht in Betracht. 2. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Über-nahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Dazu reicht es nicht, dass dargelegt wird, dass drei Rechtsanwälte dessen Übernahme abgelehnt hätten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 23/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-11
Aktenzeichen: 1 Ws 23/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0211.1WS23.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 172, ZPO § 78b
Leitsätze
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Eine entsprechende Anwendung des § 78b ZPO kommt im Klageerzwingungsverfahren nicht in Betracht.
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Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Über-nahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Dazu reicht es nicht, dass dargelegt wird, dass drei Rechtsanwälte dessen Übernahme abgelehnt hätten.
Tenor
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
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