4 UFH 1/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-17, 4 UFH 1/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-17, 4 UFH 1/14
4 UFH 1/14Obergericht17.02.2014
Regest
Sofern ein hochbegabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten "unbeschulbar" ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstattung entzogen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UFH 1/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-17
Aktenzeichen: 4 UFH 1/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0217.4UFH1.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 1666, § 1666 a BGB, § 46 FamFG
Leitsätze
Sofern ein hochbegabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten "unbeschulbar" ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstattung entzogen werden.
Tenor
Der Kindesmutter wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborenen M in den Bereichen Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, letzteres soweit es die Begutachtung von M im Hauptsacheverfahren 4 UF 210/13 OLG Hamm betrifft, entzogen. Das Jugendamt der Stadt U wird zum Ergänzungspfleger bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.