1 Vollz (Ws) 26/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-18, 1 Vollz (Ws) 26/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-18, 1 Vollz (Ws) 26/14
1 Vollz (Ws) 26/14Obergericht18.02.2014
Regest
Die Kosten für die zu Sicherungszwecken Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten können von diesem nicht erstattet verlangt werden. Es handelt sich insoweit vieolmehr um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 26/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-18
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 26/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.1VOLLZ.WS26.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzGNW § 40
Leitsätze
Die Kosten für die zu Sicherungszwecken Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten können von diesem nicht erstattet verlangt werden. Es handelt sich insoweit vieolmehr um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten.
Tenor
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Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.
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