Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-18, 1 Vollz (Ws) 26/14

1 Vollz (Ws) 26/14Obergericht18.02.2014

Regest

Die Kosten für die zu Sicherungszwecken Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten können von diesem nicht erstattet verlangt werden. Es handelt sich insoweit vieolmehr um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 26/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-18

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 26/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.1VOLLZ.WS26.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzGNW § 40

Leitsätze

Die Kosten für die zu Sicherungszwecken Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten können von diesem nicht erstattet verlangt werden. Es handelt sich insoweit vieolmehr um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten.

Tenor

  1. Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  3. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.

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