Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-18, 26 U 147/12

26 U 147/12Obergericht18.02.2014

Regest

Die Verwendung eines Fixateur externe kann bei einem Bruch des Sprunggelenks mit Weichteilverletzungen das einzig fachgerechte Behandlungsverfahren sein. Die Anwendung eines Fixateur externe kann im Einzelfall dem üblichen Vorgehen einer internen Osteosynthese überlegen sein. Auch eine Schuppenflechte kann die Anwendung des Fixateur externe zwingend notwendig machen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 147/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-18

Aktenzeichen: 26 U 147/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.26U147.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 253 BGB

Leitsätze

Die Verwendung eines Fixateur externe kann bei einem Bruch des Sprunggelenks mit Weichteilverletzungen das einzig fachgerechte Behandlungsverfahren sein. Die Anwendung eines Fixateur externe kann im Einzelfall dem üblichen Vorgehen einer internen Osteosynthese überlegen sein. Auch eine Schuppenflechte kann die Anwendung des Fixateur externe zwingend notwendig machen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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