Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-18, 2 Ausl 12/14

2 Ausl 12/14Obergericht18.02.2014

Regest

Die Auslieferung eines Verfolgen in die Türkei zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Jahren und 8 Monaten wegen insgesamt 7 zum Teil schweren und im Alter von 18 Jahren und 3 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen begangenen Diebstahlstaten (Motorraddiebstähle) ist trotz der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach 2/3-Verbüßung nach § 73 IRG unzulässig, weil eine solche Strafe unerträglich hart erscheint.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl 12/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-18

Aktenzeichen: 2 Ausl 12/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.2AUSL12.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 73, GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Leitsätze

Die Auslieferung eines Verfolgen in die Türkei zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Jahren und 8 Monaten wegen insgesamt 7 zum Teil schweren und im Alter von 18 Jahren und 3 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen begangenen Diebstahlstaten (Motorraddiebstähle) ist trotz der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach 2/3-Verbüßung nach § 73 IRG unzulässig, weil eine solche Strafe unerträglich hart erscheint.

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Türkei zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft in Adiyaman vom 13. November 2013 (Aktenzeichen: 2012/3341) in Verbindung mit dem Urteil des 1. Amtsgerichts Adiyaman, Abteilung Strafsachen, vom 11.05.2011 (Aktenzeichen: 2010/219, Urteilnummer 2011/348) und dem „sonstigen Urteil“ des 1. Amtsgerichts Adiyaman, Abteilung Strafsachen, vom 06.06.2013 (Urteilnummer 2013/223) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

Der mit Schriftsatz von Rechtsanwalt B in D vom 12. Februar 2014 gestellte Antrag, dem Verfolgten als Beistand beigeordnet zu werden, ist damit gegenstandslos.

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