Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-21, 15 W 46/14

15 W 46/14Obergericht21.02.2014

Regest

Ist ein Erbschein wegen einer formenwirksamen letztwilligen Verfügung aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, kann der Richter die Entscheidung über den Erbscheinsantrag dem Rechtspfleger übertragen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 46/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-21

Aktenzeichen: 15 W 46/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.15W46.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG § 69; RPflG § 16 Abs. 2

Leitsätze

Ist ein Erbschein wegen einer formenwirksamen letztwilligen Verfügung aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, kann der Richter die Entscheidung über den Erbscheinsantrag dem Rechtspfleger übertragen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2013 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird gem. § 16 Abs. 2 RPflG dem Rechtspfleger des Amtsgerichts zur Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge übertragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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