26 U 28/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-21, 26 U 28/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-21, 26 U 28/13
26 U 28/13Obergericht21.02.2014
Regest
Vor einer Laserbehandlung an der Netzhaut hat der Augenarzt die Indikationsvoraussetzungen sicher abzuklären. Hierzu dient insbesondere die Ultraschalluntersuchung. Unterlässt der Augenarzt die gebotene Abklärung, so kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. In einem solchen Fall tritt für die Ursache einer Sehbehinderung eine Umkehr der Beweislast ein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 28/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-21
Aktenzeichen: 26 U 28/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.26U28.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 611, 280, 249, 253 BGB
Leitsätze
Vor einer Laserbehandlung an der Netzhaut hat der Augenarzt die Indikationsvoraussetzungen sicher abzuklären. Hierzu dient insbesondere die Ultraschalluntersuchung. Unterlässt der Augenarzt die gebotene Abklärung, so kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. In einem solchen Fall tritt für die Ursache einer Sehbehinderung eine Umkehr der Beweislast ein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Januar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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