3 RBs 25/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-21, 3 RBs 25/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-21, 3 RBs 25/14
3 RBs 25/14Obergericht21.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 25/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-21
Aktenzeichen: 3 RBs 25/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.3RBS25.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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