Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-25, 1 Ws 98 und 100/14

1 Ws 98 und 100/14Obergericht25.02.2014

Regest

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ist jedenfalls dann statthaft, wenn gegen den Angeklagten ein Haftbefehl (auch ein außer Vollzug gesetzter) besteht. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung anberaumter Hauptverhand-lungstermine ist nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 98 und 100/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-25

Aktenzeichen: 1 Ws 98 und 100/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0225.1WS98UND100.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 305, § 140

Leitsätze

  1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ist jedenfalls dann statthaft, wenn gegen den Angeklagten ein Haftbefehl (auch ein außer Vollzug gesetzter) besteht.

  2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung anberaumter Hauptverhand-lungstermine ist nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft.

Tenor

Die Beschwerden werden auf Kosten des Angeklagten verworfen.

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