15 W 80/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-26, 15 W 80/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-26, 15 W 80/13
15 W 80/13Obergericht26.02.2014
Regest
Das Nachlassgericht kann zum Ausschluss möglicher Miterben das dem gemäß § 2358 Abs. 2 BGB zustehende Ermessen in dem Sinne auszuüben haben, dass ein Aufgebotsverfahren durchzuführen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 80/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-26
Aktenzeichen: 15 W 80/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0226.15W80.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 2358 Abs. 2, VerschG § 1 Abs. 2, VerschG § 10
Leitsätze
Das Nachlassgericht kann zum Ausschluss möglicher Miterben das dem gemäß § 2358 Abs. 2 BGB zustehende Ermessen in dem Sinne auszuüben haben, dass ein Aufgebotsverfahren durchzuführen ist.
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) vom 5.07.2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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