Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-27, 18 U 111/13

18 U 111/13Obergericht27.02.2014

Regest

Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers bleibt erhalten, wenn der Kunde alsdann die Dienste eines seitens des Verkäufers eingeschalteten weiteren Maklers in Anspruch nimmt, sofern nicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis und dem Erwerb vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 111/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-27

Aktenzeichen: 18 U 111/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.18U111.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 652 BGB

Leitsätze

Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers bleibt erhalten, wenn der Kunde alsdann die Dienste eines seitens des Verkäufers eingeschalteten weiteren Maklers in Anspruch nimmt, sofern nicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis und dem Erwerb vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.7.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.355,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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