27 W 9/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-27, 27 W 9/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-27, 27 W 9/14
27 W 9/14Obergericht27.02.2014
Regest
1. Zur Aufhebung einer Zwischenverfügung bei nicht behebbarem Hindernis. 2. Zur Nichteintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 2 HGB), wenn die Bekanntmachung nicht unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 9/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-27
Aktenzeichen: 27 W 9/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.27W9.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: FamFG § 382 Abs. 4, HGB § 25 Abs. 2
Leitsätze
Zur Aufhebung einer Zwischenverfügung bei nicht behebbarem Hindernis.
Zur Nichteintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 2 HGB), wenn die Bekanntmachung nicht unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 15.01.2014 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 08.01.2014 aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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