1 RVs 10/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 RVs 10/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 RVs 10/14
1 RVs 10/14Obergericht06.03.2014
Regest
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3gr Haschisch stellt auch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter keinen gerechten und angemessenen Schuldausgleich mehr dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 10/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: 1 RVs 10/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1RVS10.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 46, StGB § 47, BtMG § 29a Abs. 5, BtMG § 31a
Leitsätze
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3gr Haschisch stellt auch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter keinen gerechten und angemessenen Schuldausgleich mehr dar.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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