Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 Ws 129/14

1 Ws 129/14Obergericht06.03.2014

Regest

Eine fünf Monate vor der Widerrufsentscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgeführte mündliche Anhörung des Verurteilten kann wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 129/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 1 Ws 129/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1WS129.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 1 Nr. 3,; StPO § 454

Leitsätze

Eine fünf Monate vor der Widerrufsentscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgeführte mündliche Anhörung des Verurteilten kann wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

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