1 Ws 129/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 Ws 129/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 Ws 129/14
1 Ws 129/14Obergericht06.03.2014
Regest
Eine fünf Monate vor der Widerrufsentscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgeführte mündliche Anhörung des Verurteilten kann wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 129/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: 1 Ws 129/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1WS129.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 56f Abs. 1 Nr. 3,; StPO § 454
Leitsätze
Eine fünf Monate vor der Widerrufsentscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgeführte mündliche Anhörung des Verurteilten kann wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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