Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 2 Ws 38/14

2 Ws 38/14Obergericht06.03.2014

Regest

Die auf § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützte Weisung gegenüber dem Verurteilten, sich seinen früheren Tatopfern, seinem Verteidiger und den Bediensteten des Ausländeramtes, der (mit dem Verurteilten befassten) JVA, der (das Strafverfahren führenden) Staatsanwaltschaft und des dazugehörigen Landgerichts räumlich nicht zu nähern, genügt nicht das Bestimmtheitsgebot des § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB und ist schon deshalb gesetzwidrig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 38/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 2 Ws 38/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.2WS38.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StGB § 68 b Abs.1 S. 1 Nr. 3 u. 11, S. 2, Abs. 2

Leitsätze

Die auf § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützte Weisung gegenüber dem Verurteilten, sich seinen früheren Tatopfern, seinem Verteidiger und den Bediensteten des Ausländeramtes, der (mit dem Verurteilten befassten) JVA, der (das Strafverfahren führenden) Staatsanwaltschaft und des dazugehörigen Landgerichts räumlich nicht zu nähern, genügt nicht das Bestimmtheitsgebot des § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB und ist schon deshalb gesetzwidrig.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der darin unter Ziff. 6 und 7 angeordneten Weisungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

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