Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 3 RBs 30/14

3 RBs 30/14Obergericht06.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 30/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 3 RBs 30/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.3RBS30.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

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