3 WF 269/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 3 WF 269/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 3 WF 269/13
3 WF 269/13Obergericht06.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 WF 269/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: 3 WF 269/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.3WF269.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 05.12.2013 wird der Verfahrenskostenhilfe verweigernde Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Dortmund vom 28.11.2013 (126 F 4133/13) wie folgt abgeändert:
Dem Antragsgegner wird für die beabsichtigte Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in E2 bewilligt; § 113 I FamFG, § 114 I S.1 ZPO.
Die Entscheidung, ob unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners Raten festzusetzen sind, bleibt dem Amtsgericht-Familiengericht-Dortmund vorbehalten.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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