13 WF 22/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 13 WF 22/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 13 WF 22/14
13 WF 22/14Obergericht07.03.2014
Regest
Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 22/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-07
Aktenzeichen: 13 WF 22/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.13WF22.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: § 1686 BGB
Leitsätze
Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – xx vom 02.12.2013 abgeändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus E zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts xx ansässigen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
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