Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 30 U 162/12

30 U 162/12Obergericht07.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 162/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-07

Aktenzeichen: 30 U 162/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.30U162.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochums (Az.: 8 O 154/09) – in der Fassung nach dem Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2013 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor zur Hauptsache und zur Kostenentscheidung wie folgt lautet:

„1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 23.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Wegnahme der auf dem Grundstück H-Straße #1, X aufgestellten und nicht an die Werkhalle angebauten 31 See-Container.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagten zu 14 % als Gesamtschuldner.“

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil 1. Instanz ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können insoweit die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.