Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-11, 1 Vollz(Ws) 105/14

1 Vollz(Ws) 105/14Obergericht11.03.2014

Regest

Eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO kommt im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 105/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-11

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 105/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0311.1VOLLZ.WS105.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 116 ff., 120; ZPO § 78 b

Leitsätze

Eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO kommt im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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