4 U 121/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-13, 4 U 121/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-13, 4 U 121/13
4 U 121/13Obergericht13.03.2014
Regest
Die Werbung mit "made in Germany" versteht der angesprochene Verkehr dahin, dass die so beworbene Ware in Deutschland hergestellt worden ist. Auch die Bezeichnung "Deutsche Markenware" kann der Verbraucher in diesem Sinne auffassen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 121/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-13
Aktenzeichen: 4 U 121/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.4U121.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Leitsätze
Die Werbung mit "made in Germany" versteht der angesprochene Verkehr dahin, dass die so beworbene Ware in Deutschland hergestellt worden ist. Auch die Bezeichnung "Deutsche Markenware" kann der Verbraucher in diesem Sinne auffassen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor zu Ziffer 1 c) ergänzt wird um den Zusatz „wie geschehen im Onlineshop der Beklagten zu 1) (Anlagen K 14, K 15, K 16, Bl. 37 - 39 d. A.)“.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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