Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-13, 4 Ws 80/14

4 Ws 80/14Obergericht13.03.2014

Regest

Aufgrund der nach § 67 d StGB gebotenen Gesamtabwägung kann der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung auch dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn die von der Justizvollzugsanstalt angebotenen Fördermaßnahmen von den gerichtlich geforderten Förderungsmaßnahmen abweichen. Diese Bewertung kann gerechtfertigt sein, wenn die Abweichung geringfügig ist und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 80/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-13

Aktenzeichen: 4 Ws 80/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.4WS80.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: §§ 66c, 67d, StGB

Leitsätze

Aufgrund der nach § 67 d StGB gebotenen Gesamtabwägung kann der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung auch dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn die von der Justizvollzugsanstalt angebotenen Fördermaßnahmen von den gerichtlich geforderten Förderungsmaßnahmen abweichen. Diese Bewertung kann gerechtfertigt sein, wenn die Abweichung geringfügig ist und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.

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