Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-13, 6 UF 15/14

6 UF 15/14Obergericht13.03.2014

Regest

Ist im Verfahren über den Versorgungsausgleich dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Versorgungsanwartschaft nicht bekannt, kommt eine Berichtigung nach § 42 FamFG nicht in Betracht, wenn das Gericht aufgrund der später eingehenden Auskunft des Versorgungsträgers von der Anwartschaft Kenntnis erlangt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 15/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-13

Aktenzeichen: 6 UF 15/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.6UF15.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 42

Leitsätze

Ist im Verfahren über den Versorgungsausgleich dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Versorgungsanwartschaft nicht bekannt, kommt eine Berichtigung nach § 42 FamFG nicht in Betracht, wenn das Gericht aufgrund der später eingehenden Auskunft des Versorgungsträgers von der Anwartschaft Kenntnis erlangt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 09.12.2013 (Az. 3 F 190/12) aufgehoben.

Von der Auferlegung von Gerichtskosten wird abgesehen.

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