6 UF 15/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-13, 6 UF 15/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-13, 6 UF 15/14
6 UF 15/14Obergericht13.03.2014
Regest
Ist im Verfahren über den Versorgungsausgleich dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Versorgungsanwartschaft nicht bekannt, kommt eine Berichtigung nach § 42 FamFG nicht in Betracht, wenn das Gericht aufgrund der später eingehenden Auskunft des Versorgungsträgers von der Anwartschaft Kenntnis erlangt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 15/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-13
Aktenzeichen: 6 UF 15/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.6UF15.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 42
Leitsätze
Ist im Verfahren über den Versorgungsausgleich dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Versorgungsanwartschaft nicht bekannt, kommt eine Berichtigung nach § 42 FamFG nicht in Betracht, wenn das Gericht aufgrund der später eingehenden Auskunft des Versorgungsträgers von der Anwartschaft Kenntnis erlangt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 09.12.2013 (Az. 3 F 190/12) aufgehoben.
Von der Auferlegung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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