1 Ws 77/14 u.a.•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-18, 1 Ws 77/14 u.a.
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-18, 1 Ws 77/14 u.a.
1 Ws 77/14 u.a.Obergericht18.03.2014
Regest
Für richterliche Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ist nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich der Strafkammervorsitzende zuständig. Die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO obliegt im Falle der Anhängigkeit einer Sache bei der Strafkammer hingegen dem Kollegialgericht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 77/14 u.a. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-18
Aktenzeichen: 1 Ws 77/14 u.a.
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0318.1WS77.14U.A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 119 Abs. 1, § 119 a; UVollzG NW § 4
Leitsätze
Für richterliche Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ist nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich der Strafkammervorsitzende zuständig. Die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO obliegt im Falle der Anhängigkeit einer Sache
bei der Strafkammer hingegen dem Kollegialgericht.
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.
Die den Beschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge werden zur weiteren Behandlung und Entscheidung an den Leiter der Justizvollzugsanstalt B abgegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
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