Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-20, 15 W 163/13

15 W 163/13Obergericht20.03.2014

Regest

Zur Verfplichtung des Standesamtes, eine Namensangleichung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zu der Frage, ob der Namensträger gegen seinen Willen an die unrichtige Eintragung seines Namens in Ausweispapieren gebunden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 163/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-20

Aktenzeichen: 15 W 163/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0320.15W163.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 47; GG Art. 2 Abs. 1

Leitsätze

Zur Verfplichtung des Standesamtes, eine Namensangleichung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zu der Frage, ob der Namensträger gegen seinen Willen an die unrichtige Eintragung seines Namens in Ausweispapieren gebunden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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