6 WF 31/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-21, 6 WF 31/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-21, 6 WF 31/14
6 WF 31/14Obergericht21.03.2014
Regest
Bei einem Kontoguthaben vor Verfahrensbeginn kann Verfahrenskostenhilfe zu versagen sein, weil der Antragsteller fiktiv so zu behandeln ist, als sei ausreichend Vermögen vorhanden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 31/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-21
Aktenzeichen: 6 WF 31/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0321.6WF31.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 114 ff ZPO
Leitsätze
Bei einem Kontoguthaben vor Verfahrensbeginn kann Verfahrenskostenhilfe zu versagen sein, weil der Antragsteller fiktiv so zu behandeln ist, als sei ausreichend Vermögen vorhanden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen.
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