Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-25, 1 RBs 45/14

1 RBs 45/14Obergericht25.03.2014

Regest

Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 45/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-25

Aktenzeichen: 1 RBs 45/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0325.1RBS45.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 33

Leitsätze

Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

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