15 W 421/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-27, 15 W 421/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-27, 15 W 421/13
15 W 421/13Obergericht27.03.2014
Regest
Zur Bestimmung der Vaterschaft bei der Geburt eines Kindes, wenn deutsches und türkisches Abstammungsrecht anwendbar sein könnte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 421/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-27
Aktenzeichen: 15 W 421/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0327.15W421.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: EGBGB Art. 19 Abs. 1
Leitsätze
Zur Bestimmung der Vaterschaft bei der Geburt eines Kindes, wenn deutsches und türkisches Abstammungsrecht anwendbar sein könnte.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1), in dem Geburtseintrag G #####/#### des Standesamtes I den Eintrag bezüglich des Vaters des Kindes zu löschen, wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beidenInstanzen nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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