5 U 168/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-31, 5 U 168/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-31, 5 U 168/13
5 U 168/13Obergericht31.03.2014
Regest
Das Notwegrecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB kann im Grundbuch nicht eingetragen werden. Es beinhaltet kein dingliches Recht, sondern stellt eine inhaltliche Bestimmung des rechtlich geschützten Freiheitsbereiches des Grundeigentümers dar. Der duldungspflichtige Eigentümer ist zur Errichtung und zum Unterhalt des Notweges nicht verpflichtet. Die Kosten treffen den Begünstigten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 168/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-31
Aktenzeichen: 5 U 168/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0331.5U168.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 917 BGB
Leitsätze
Das Notwegrecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB kann im Grundbuch nicht eingetragen werden. Es beinhaltet kein dingliches Recht, sondern stellt eine inhaltliche Bestimmung des rechtlich geschützten Freiheitsbereiches des Grundeigentümers dar.
Der duldungspflichtige Eigentümer ist zur Errichtung und zum Unterhalt des Notweges nicht verpflichtet. Die Kosten treffen den Begünstigten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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