1 Vollz (Ws) 93/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-01, 1 Vollz (Ws) 93/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-01, 1 Vollz (Ws) 93/14
1 Vollz (Ws) 93/14Obergericht01.04.2014
Regest
Steht einem Sicherungsverwahrtem durchschnittlich etwa 1 Stunde pro Tag für Telefonate zur Verfügung, so ist den Anforderungen des § 26 Abs. 1 SVVollzG NW grds. hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Untergebrachten das jeweilige Telefonat grds. zeitnah vermittelt wird. Als zeitnah sieht der Senat grundsätzlichen eine Zeitdauer von 2 Stunden zwischen Antragstellung und Vermittlung an.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 93/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-01
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 93/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0401.1VOLLZ.WS93.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG § 26
Leitsätze
Steht einem Sicherungsverwahrtem durchschnittlich etwa 1 Stunde pro Tag für Telefonate zur Verfügung, so ist den Anforderungen des § 26 Abs. 1 SVVollzG NW grds. hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Untergebrachten das jeweilige Telefonat grds. zeitnah vermittelt wird. Als zeitnah sieht der Senat grundsätzlichen eine Zeitdauer von 2 Stunden zwischen Antragstellung und Vermittlung an.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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