1 Ws 137/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 1 Ws 137/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 1 Ws 137/14
1 Ws 137/14Obergericht03.04.2014
Regest
Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Aufhebung eines erstinstanzlichen durch das Revisionsgericht aufgrund einer Verfahrensrüge. Zur Überlastung der (Rückläufer-) Strafkammer als Grund für die Verfahrensverzögerung in Haftsachen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 137/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-03
Aktenzeichen: 1 Ws 137/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.1WS137.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 112 ff., 120; EMRK Art. 5 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
Leitsätze
Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Aufhebung eines erstinstanzlichen durch das Revisionsgericht aufgrund einer Verfahrensrüge.
Zur Überlastung der (Rückläufer-) Strafkammer als Grund für die Verfahrensverzögerung in Haftsachen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss sowie – klarstellungshalber – der Haftbefehl der 36. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 09.01.2013 werden aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
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