9 U 145/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-04, 9 U 145/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-04, 9 U 145/13
9 U 145/13Obergericht04.04.2014
Regest
Zum Haftungsmaßstab in Bezug auf deliktische Verhaltenspflichten der Eltern zum Schutz der Gesundheit des Kindes, insbesondere zu der Beachtung von Sorgfaltsanforderungen beim Grillen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 145/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-04
Aktenzeichen: 9 U 145/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0404.9U145.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 1664, 277, 823 BGB
Leitsätze
Zum Haftungsmaßstab in Bezug auf deliktische Verhaltenspflichten der Eltern zum Schutz der Gesundheit des Kindes, insbesondere zu der Beachtung von Sorgfaltsanforderungen beim Grillen.
Tenor
Die Berufung gegen das am 05.06.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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