Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-10, 16 U 8/13

16 U 8/13Obergericht10.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 16 U 8/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-10

Aktenzeichen: 16 U 8/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0410.16U8.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beteiligten zu 1) und 2) wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Kammer für Baulandsachen) vom 16.04.2013 abgeändert.

Unter Aufhebung des Versagungsbescheides des Beteiligten zu 3) vom 28.09.2012 wird festgestellt, dass der „Angebotsvertrag“ vom 06.06.2012 (UR ###/## V des Notariatsverwalters Dr. C, C2) nicht gemäß § 51 Abs. 1 BauGB genehmigungsbedürftig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt der Beteiligte zu 3).

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beteiligte zu 3) darf die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beteiligten zu 1) oder 2) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leisten.

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