Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 32 SA 26/14

32 SA 26/14Obergericht11.04.2014

Regest

1. Zum Vorliegen einer Urheberrechtsstreitsache. 2. Ein Verweisungsbeschluss kann entgegen § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalten, wenn das verweisende Gericht den Sachverhalt oder das Klagebegehren evident falsch erfasst (im Anschluss an Senat, MDR 2012, 1367).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 26/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-11

Aktenzeichen: 32 SA 26/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.32SA26.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 36, 281

Leitsätze

Zum Vorliegen einer Urheberrechtsstreitsache.

Ein Verweisungsbeschluss kann entgegen § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalten, wenn das verweisende Gericht den Sachverhalt oder das Klagebegehren evident falsch erfasst (im Anschluss an Senat, MDR 2012, 1367).

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht N bestimmt.

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