6 WF 366/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 6 WF 366/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 6 WF 366/13
6 WF 366/13Obergericht11.04.2014
Regest
Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 366/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-11
Aktenzeichen: 6 WF 366/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.6WF366.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamGKG §§ 24, 25
Leitsätze
Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Dortmund vom 22.11.2013 (AZ: 3 F 239/13) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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