Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-16, 15 W 288/13

15 W 288/13Obergericht16.04.2014

Regest

Zur Verpflichtung des Standesamtes, einer Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Frage, welcher Vorname bei einer Namensangleichung gewählt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 288/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-16

Aktenzeichen: 15 W 288/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.15W288.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Halbs. 2

Leitsätze

Zur Verpflichtung des Standesamtes, einer Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Frage, welcher Vorname bei einer Namensangleichung gewählt werden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Angleichungserklärung der Beteiligten zu 1), wonach sie anstelle ihres Vornamens J den Vornamen S wählt, entgegenzunehmen und zu beurkunden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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