15 W 364/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-16, 15 W 364/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-16, 15 W 364/13
15 W 364/13Obergericht16.04.2014
Regest
Zur Verpflichtung des Standesamtes, eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Bildung des Familiennamens bei einer Namensangleichung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 364/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-16
Aktenzeichen: 15 W 364/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.15W364.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: EGBGB Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Halbs. 1
Leitsätze
Zur Verpflichtung des Standesamtes, eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Bildung des Familiennamens bei einer Namensangleichung.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung ihres Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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