2 WF 44/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-25, 2 WF 44/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-25, 2 WF 44/14
2 WF 44/14Obergericht25.04.2014
Regest
Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 44/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-25
Aktenzeichen: 2 WF 44/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0425.2WF44.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO a.F.
Leitsätze
Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck aufgehoben.
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