Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-25, 2 WF 44/14

2 WF 44/14Obergericht25.04.2014

Regest

Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 44/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-25

Aktenzeichen: 2 WF 44/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0425.2WF44.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO a.F.

Leitsätze

Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck aufgehoben.

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