1 Vollz (Ws) 167/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-28, 1 Vollz (Ws) 167/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-28, 1 Vollz (Ws) 167/14
1 Vollz (Ws) 167/14Obergericht28.04.2014
Regest
1. Ein Verweis nach § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG ist nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides selbst, nicht aber auch auf die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme der Vollzugsbehörde zulässig. 2. Hinsichtlich der Bedürftigkeit für ein Taschengeld stellt § 35 SVVollzG NW auf die tatsächliche Bedürftigkeit des Sicherungsverwahrten in dem Antragszeitraum ab.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 167/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-28
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 167/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0428.1VOLLZ.WS167.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NW § 35; StVollzG § 115 Abs. 1 S. 4
Leitsätze
Ein Verweis nach § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG ist nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides selbst, nicht aber auch auf die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme der Vollzugsbehörde zulässig.
Hinsichtlich der Bedürftigkeit für ein Taschengeld stellt § 35 SVVollzG NW auf die tatsächliche Bedürftigkeit des Sicherungsverwahrten in dem Antragszeitraum ab.
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneu-
ten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbe-
schwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen
zurückverwiesen.
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