Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-28, 1 Vollz (Ws) 167/14

1 Vollz (Ws) 167/14Obergericht28.04.2014

Regest

1. Ein Verweis nach § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG ist nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides selbst, nicht aber auch auf die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme der Vollzugsbehörde zulässig. 2. Hinsichtlich der Bedürftigkeit für ein Taschengeld stellt § 35 SVVollzG NW auf die tatsächliche Bedürftigkeit des Sicherungsverwahrten in dem Antragszeitraum ab.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 167/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-28

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 167/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0428.1VOLLZ.WS167.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NW § 35; StVollzG § 115 Abs. 1 S. 4

Leitsätze

Ein Verweis nach § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG ist nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides selbst, nicht aber auch auf die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme der Vollzugsbehörde zulässig.

Hinsichtlich der Bedürftigkeit für ein Taschengeld stellt § 35 SVVollzG NW auf die tatsächliche Bedürftigkeit des Sicherungsverwahrten in dem Antragszeitraum ab.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneu-

ten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbe-

schwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen

zurückverwiesen.

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