Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-05, 1 RVs 38/14

1 RVs 38/14Obergericht05.05.2014

Regest

Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bedarf es grundsätzlich der Mitteilung der Tatzeiten der einbezogenen Strafen sowie der wesentlichen Zumessungserwägungen in der einbezogenen Verurteilung. Der Mitteilung der wesentlichen Zumessungserwägungen bedarf es aber nicht, wenn es sich bei der einbezogenen Verurteilung um einen Strafbefehl handelte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 38/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-05

Aktenzeichen: 1 RVs 38/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0505.1RVS38.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 46, 54, 55; StPO § 267

Leitsätze

Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bedarf es grundsätzlich der Mitteilung der Tatzeiten der einbezogenen Strafen sowie der wesentlichen Zumessungserwägungen in der einbezogenen Verurteilung. Der Mitteilung der wesentlichen Zumessungserwägungen bedarf es aber nicht, wenn es sich bei der einbezogenen Verurteilung um einen Strafbefehl handelte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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