Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-06, 9 U 13/14

9 U 13/14Obergericht06.05.2014

Regest

Ist die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln - namentlich der Rutschhaltung - zu fordern.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 13/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-06

Aktenzeichen: 9 U 13/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0506.9U13.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Ist die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln - namentlich der Rutschhaltung - zu fordern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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