10 W 96/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-16, 10 W 96/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 96/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-16
Aktenzeichen: 10 W 96/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0516.10W96.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.05.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht- Bochum vom 22.04.2013 abgeändert.
Die Tatsachen, die zur Erteilung eines Erbscheins gemäß Antrag der Antragstellerin vom 20.10.2011 (UR-Nr. ###/2011 des Notars B in B2) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen fallen der Antragstellerin zur Last. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht ausgeglichen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.000,00 bestimmt.
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