Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-20, 4 U 57/13

4 U 57/13Obergericht20.05.2014

Regest

Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 57/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-20

Aktenzeichen: 4 U 57/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0520.4U57.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: HWG § 3; UWG § 5

Leitsätze

Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. März 2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es bei der Verurteilung zu Ziffer 1.5 statt „Sinnesfunktion“ „Sinnesfunktionen“ und bei der Verurteilung zu Ziffer 2. statt „Edu-Kinetik-BrainGym®“ „Edu-Kinestetik-BrainGym®“ und es im Anschluss an Ziffer 2.2 heißt: „wie jeweils geschehen im Internetauftritt der Beklagten unter der Domain www.kinesiologie-vbf.de gemäß Anlage K 1 (Bl. 10 - 50 d. A.)“.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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