20 U 13/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-21, 20 U 13/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-21, 20 U 13/14
20 U 13/14Obergericht21.05.2014
Regest
1. Der Auflieger einer Zugmaschine ist ein "gezogenes Fahrzeug" i.S. von A.2.3.2 AKB. 2. Löst sich der Auflieger einer Zugmaschine, kippt zur Seite und beschädigt die ziehende Zugmaschine, so besteht nach A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 13/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-21
Aktenzeichen: 20 U 13/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0521.20U13.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ Nr. A.2.3.2 AKB 2008
Leitsätze
- Der Auflieger einer Zugmaschine ist ein "gezogenes Fahrzeug" i.S. von A.2.3.2 AKB.
- Löst sich der Auflieger einer Zugmaschine, kippt zur Seite und beschädigt die ziehende Zugmaschine, so besteht nach A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
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