Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-21, 20 U 13/14

20 U 13/14Obergericht21.05.2014

Regest

1. Der Auflieger einer Zugmaschine ist ein "gezogenes Fahrzeug" i.S. von A.2.3.2 AKB. 2. Löst sich der Auflieger einer Zugmaschine, kippt zur Seite und beschädigt die ziehende Zugmaschine, so besteht nach A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 13/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-21

Aktenzeichen: 20 U 13/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0521.20U13.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ Nr. A.2.3.2 AKB 2008

Leitsätze

  1. Der Auflieger einer Zugmaschine ist ein "gezogenes Fahrzeug" i.S. von A.2.3.2 AKB.
  2. Löst sich der Auflieger einer Zugmaschine, kippt zur Seite und beschädigt die ziehende Zugmaschine, so besteht nach A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

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