15 W 144/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-27, 15 W 144/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-27, 15 W 144/13
15 W 144/13Obergericht27.05.2014
Regest
Ein Eigentümer kann gem. § 82 GBO zur Beschaffung eines Erbscheins verpflichtet sein, wenn die Vorlage des Erbscheins gem. § 35 GBO zur Grundbuchberichtigung erforderlich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 144/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-27
Aktenzeichen: 15 W 144/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0527.15W144.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 35
Leitsätze
Ein Eigentümer kann gem. § 82 GBO zur Beschaffung eines Erbscheins verpflichtet sein, wenn die Vorlage des Erbscheins gem. § 35 GBO zur Grundbuchberichtigung erforderlich ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
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