Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-27, 15 W 144/13

15 W 144/13Obergericht27.05.2014

Regest

Ein Eigentümer kann gem. § 82 GBO zur Beschaffung eines Erbscheins verpflichtet sein, wenn die Vorlage des Erbscheins gem. § 35 GBO zur Grundbuchberichtigung erforderlich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 144/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-27

Aktenzeichen: 15 W 144/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0527.15W144.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 35

Leitsätze

Ein Eigentümer kann gem. § 82 GBO zur Beschaffung eines Erbscheins verpflichtet sein, wenn die Vorlage des Erbscheins gem. § 35 GBO zur Grundbuchberichtigung erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

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